Privathaftpflicht

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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wichtig für die Optimierung der Privathaftpflicht

Tarifdaten Privathaftpflicht

Personen- und Sachschäden
Vermögensschäden
Mietsachschäden an Gebäuden
Selbstbeteiligung
Sachschäden durch nicht deliktfähige Kinder
Personenschäden durch nicht deliktfähige Kinder

Die wichtigsten Einschlüsse

Forderungsausfallversicherung
Forderungsausfalldeckung bei vorsätzlichem Handeln
Forderungsausfalldeckung Selbstbeteiligung
Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Privater Schlüsselverlust
Selbstbeteiligung bei privatem Schlüsselverlust
Dienstlicher Schlüsselverlust
Selbstbeteiligung bei dienstlichem Schlüsselverlust
Fremdhütung von Hunden (nicht gewerbsmäßig)
Fremdhütung von Pferden (nicht gewerbsmäßig)

Mitversicherte Personen

Alleinstehendes Elternteil im Haushalt
Mitversicherung eines Au-Pair

Mitversicherte Tätigkeit

Bestimmte selbstständige Nebentätigkeiten bis Jahresumsatz
Tagesmutter, unentgeltliche Tätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeiten der versicherten Personen

Fahrzeuge in der Privathaftpflicht

Mallorca-Deckung
Schäden durch Flugmodelle mit Motor (z.B. Drohnen)
Schäden durch eigene Motorboote
Schäden durch eigene Segelboote bis Segelfläche
Vermögensschäden für SFR-Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht bei geliehenen Kfz
Vermögensschäden für SFR-Rückstufung in der Kfz-Kasko bei geliehenen Kfz
Übernahme Vollkasko-SB bei Schäden am geliehenen Kfz

Betankungsschäden am Kfz
Be- und Entladeschäden an fremden Kfz
Schäden durch Modellfahrzeuge / Flugmodelle ohne Motor
Fahrräder, Besitz und Gebrauch (nicht zulassungspflichtig)

Immobilien

Besitz von unbebauten Grundstücken in Deutschland
Photovoltaikanlagen (Verkehrssicherungspflicht / Netzeinspeisung)
Vermietung von Eigentumswohnungen (Anzahl)
Einfamilienhaus selbstgenutzt
Vermietung einer Wohnung im selbst bewohnten Einfamilienhaus
Ferienwohnung im Inland selbstgenutzt
Bauherrenhaftpflicht bis Bausumme

Geltungsbereich Privathaftpflicht

europaweit
weltweit

 Gewässerschäden

Häusliche Abwässer
Allmählichkeitsschäden
Öltank oberirdisch
Öltank unterirdisch

Sonstige Erweiterungen

Best-Leistungsgarantie
Papierlos (Vertragsdokumente nur per E-Mail)
Besitzstandsgarantie
Opferhilfe
Neuwertentschädigung
Ansprüche von Arbeitskollegen aus Sachschäden
Ansprüche des Arbeitgebers aus Sachschäden
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
Selbstbeteiligung bei gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
Gefälligkeitsschäden
Selbstbeteiligung bei Gefälligkeitsschäden

Begriffserklärungen, Bedingungen und Produktinformationsblätter der Versicherungsgesellschaften finden Sie direkt in unserem Vergleichsrechner.

 

Begriffsklärung
Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen das tatbestandliche Unrecht erwirkt
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Kausalität – ein Zusammenhang zwischen VN und Schadeneintritt muss gegeben sein
Die Herausforderung
Vorsatz ist oft schwer nachweisbar
Fahrlässiges Verhalten besteht bereits bei einfachsten Pflichtverletzungen (Pannen)
Kausalität kann zweifelhaft sein und Verschuldensfähigkeit muss vorliegen

Die Privathaftpflicht ist die wichtigste Versicherung für jede Privatperson. Ein Haftpflichtschaden entsteht ganz schnell, und das kleine „Aus Versehen“ kann Sie ein Vermögen kosten. Egal ob Sie bei Bekannten eine Vase umwerfen oder als Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen – Risiken warten letztlich überall. Aus dem bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich eine Ersatzpflicht, für alle Schäden, die man absichtlich oder versehentlich Anderen zufügt. Die Privathaftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar.

Die Ersatzpflicht ist in der Höhe unbegrenzt und kann daher existenzbedrohliche Größenordnungen erreichen. Wir und auch die Stiftung Warentest empfehlen deshalb, die Versicherungssumme möglichst hoch abzuschließen.
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Eine Privathaftpflichtversicherung für Single, Studenten, Familien und Senioren ist die wichtigste Versicherung.

Der Gesetzgeber macht Sie, auch für unabsichtliche Schäden, die Sie an Dritten fahrlässig verursachen, in unbegrenzter Höhe haftbar. Die private Haftpflicht übernimmt die Zahlung entsprechender Schäden für Sie und Ihre Familie oder wehrt unberechtigte Ansprüche für Sie ab. Oft sind Schäden im Rahmen von Gefälligkeiten, beispielsweise der Nachbarschaftshilfe, nicht mitversichert. Das Gleiche gilt für gemietete oder geliehene Sachen. Achten Sie daher besonders auf die Einschlüsse in den einzelnen Tarifen. Familien sollten unbedingt darauf achten, dass auch Schäden von deliktunfähigen Kindern mitversichert sind, sonst gibt es schnell Ärger mit dem Nachbarn, wenn die lieben Kleinen etwas anstellen und der Versicherer die Zahlung verweigert. Besondere Haftungsrisiken für Tiere, Kraftfahrzeuge oder Boote werden in gesonderten Haftpflichtversicherungen versichert. Außerdem hängen ihre Prämien von ihrer Lebenssituation ab. Ob Familie, Single oder Senior Sie zahlen immer genau das, was ihrem Risiko entspricht. So bleibt die Privathaftpflicht, als eine der wichtigsten Versicherungen, gleichzeitig eine der günstigsten für Single, Studenten, Familien und Senioren.

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Wie leistet eine Privathaftpflichtversicherung im Schadensfall?
  1. Als Erstes wird geprüft, ob der Schadenanspruch des Geschädigten zu Recht besteht. Prüfung der Haftpflichtfrage.
  2. Wenn die Haftpflichtversicherung für die Schadenersatzforderung keine gesetzliche Grundlage findet, wird sie diesen Anspruch abwehren. Man nennt dies Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es deswegen zum Rechtsstreit, übernimmt die Haftpflichtversicherung den Rechtsstreit auf ihre Kosten (passive Rechtsschutzfunktion).
  3. Ist der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, zahlt die Haftpflichtversicherung die Leistung für berechtigte Schadenersatzansprüche bis zur vereinbarten Versicherungs- bzw. Deckungssumme.
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Sind Kinder in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert?

In der privaten Haftpflicht sind unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers, seines (Ehe-) Partners oder Lebensgefährtin/en mitversichert. Dies gilt auch für Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Vorsicht: Bei Single Tarifen sind die Kinder nicht mitversichert. Es gibt aber auch Single Tarife für Single mit Kindern.

Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?

Nur solange wie sie sich in Schulausbildung oder innerhalb von 12 Monaten anschließenden, ersten Berufsausbildung (oder Beispiel Studium, Bachelor, Masterstudium) befinden. Eine zweite Ausbildung (Studium oder Lehre) ist mitversichert, wenn sie spätestens 12 Monate nach Erstausbildung beginnt.

Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres während, vor oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für Bundesfreiwilligendienst und freiwilligen Wehrdienst.

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Was bedeutet Deliktsfähigkeit in der Privathaftpflichtversicherung?

Laut Gesetz sind Kinder von der Geburt bis zu Ihrem 7. Geburtstag nicht deliktfähig und können für ihr Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden. Vom 7. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag sind sie nur dann deliktfähig, wenn sie die erforderliche Einsicht haben, um ihre Verantwortung zu erkennen.

Im Straßenverkehr sieht das etwas anders aus: Wer hier das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für Schäden nicht verantwortlich, außer wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Um Interessenskonflikte mit geschädigten Nachbarn oder Bekannten zu vermeiden, sollten Schäden durch nicht deliktfähige Kinder in der Haftpflicht mitversichert werden. Im Schadensfall leistet die Haftpflicht dann, nach Wunsch des Versicherungsnehmers, ohne Rechtspflicht.

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