Die Übermittlung der elektronischen Versicherungsbestätigung, kurz eVBÜ (bitte nicht mit eVB-Nummer verwechseln), ist ein wichtiges Dokument, das nach der Beantragung eines Versichererwechsels (Kündigung eines bestehenden Vertrags z. B. Kfz.-Versicherung zum 01.01.) automatisch von der Versicherungsgesellschaft an die zuständige Zulassungsbehörde gesendet wird.
Die eVBÜ ist erforderlich, um die Zulassungsbehörde zu informieren, dass nach der Kündigung der Vorversicherung weiterhin Versicherungsschutz bei einer neuen Versicherungsgesellschaft besteht.
Kann eine eVBÜ auch rückwirkend hinterlegt werden?
Eine rückwirkende Hinterlegung der eVBÜ ist nicht möglich. Der Grund dafür ist, dass Sie nicht nachweisen können, dass Sie während der Zeit, in der Sie nicht versichert waren, keinen Schaden verursacht haben. Daher lehnt der Versicherer einen rückwirkenden Versicherungsschutz ab.
Falls ein Versicherer dennoch versucht, die eVBÜ rückwirkend zu hinterlegen, kann ein eventuell entstandenes Bußgeld dadurch nicht abgewendet werden.
Diese Informationen solle Ihnen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass Sie während Ihres gesamten Versicherungszeitraums geschützt sind.