Der Halter von Tieren haftet bereits dann, wenn durch das bloße tierische Verhalten ein Schaden verursacht wurde (sog. „Gefährdungshaftung“).
Allerdings lässt der Gesetzgeber eine Ausnahme zu. Wird der Schaden nämlich durch ein Haustier verursacht, das aus beruflichen Gründen gehalten wird oder das für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt ist, haftet der Halter dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er sein Tier stets sorgfältig beaufsichtigt hat und ihn daher kein Verschulden trifft.